§ 19 Antrag, Anzeige
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-1 (1) Für Errichtung und Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-2 (2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach § 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/19#abs-3 (3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 19 DepV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.11.2006 – 20 D 25/06.AKZitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 24.02.2005 – 5 B 5276/03Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.04.2011 – 4 U 169/07
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2025 – 5 K 525/23 OVG
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4660/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4536/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4542/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 21.06.2018 – 17 K 2012/17Zitiert von 11
- OVG NRW, 09.03.2016 – 20 A 2602/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 DepV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.